Betreuung

Was ist rechtliche Betreuung?

Rechtliche Betreuung ist rechtliche Stellvertretung (Beistand) für eine volljährige Person durch einen gerichtlich bestellten Betreuer. Ein Betreuer ist somit ein gesetzlicher Vertreter für eine erwachsene Person und kann für diese rechtliche und persönliche Angelegenheiten regeln. Der genaue Handlungsrahmen wird vom Betreuungsgericht festgelegt. Ein rechtlicher Betreuuer soll vorranig unterstützend tätig werden und muss die betreuten Person in seine Aufgaben einbeziehen. Bei stellvertretenden Handlungen und Entscheidungen muss sich dieser an den Wünschen des Betreuten orientieren. Eine gerichtliche Betreuerbestellung ist keine Entmündigung und keine Vormundschaft. Die rechtliche Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des betreuten Menschen bleibt grundsätzlich erhalten.
Eine Betreuerbestellung wird immer dann nötig, wenn ein Mensch seine persönliche Angelegen nicht mehr allein regeln kann und keine andere bevollmächtigte Person vorhaden ist. Mit der Erstellung und Erteilung einer Vorsorgevollmacht an eine Vertrauensperson kann eine Betreuerbestellung vermieden werden.

Typische Situationen, die Betreuung notwendig machen?

  • Bisheriger Unterstützer fällt aus (Tod, Scheidung des Ehepartners, Wegzug der Kinder, Hilfebedürftigkeit auch des Unterstützers)
  • Ersterkrankung der Psyche
  • Alterserkrankungen des Körpers oder der Psyche
  • Externe Anregung wegen Störungen im Geschäftverkehr durch Nachbarn, Vermieter, Gläubiger
  • Externe Anregung durch Klinik und Heimträger aus versorgungsrechtlichen und vertragsrechtlichen Gründen
  • Auftreten eines gravierenden Ereignisses wie psychische Auffälligkeit, Wohnungsverlust, Zimmerbrand, Selbstmordversuch, Unterversorgung in der Wohnung etc.
  • Unterstützungsbedarf bei Ämter- oder Gerichtsangelegenheiten wird ermittelt (Überforderung des Betroffenen mit Aufgabenerledigung)

Typische Aufgaben einer Betreuung:

  • Vertrauensverhältnis und persönlichen Kontakt aufbauen
  • Sicherung des Vermögens und Geldanlagen vor unberechtigtem Zugriff
  • Sicherung des Lebensunterhalts sowie Erstellung eins Haushaltsplans
  • Sicherung der Gesundheitsversorgung
  • Sicherung von rechtlichen Ansprüchen
  • Anzeigen der rechtlichen Vertretung bei (bisher unzufriedenstellend gelaufenen) Verträgen
  • Schuldenaufstellung sowie Aushandeln von Entschuldung
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen
  • organisatorische Hilfestellung bei der Wohnungs- und Heimplatzsuche
  • Unterstützungsmanagement mit Kooperationspartnern und Institutionen (Abklären von Kompetenzen und Aufgaben, gemeinsame Erstellung eines Hilfeplans

Wer kann eine Betreuerbestellung anregen und wo?

  • Jeder Bürger (z.B. Nachbarn, Verwandte, Mitarbeiter*innen von Behörden und sozialen Diensten) kann für eine andere natürliche Person eine Betreuung anregen. Eine verwandtschaftliche Beziehung ist hierfür nicht notwendig.
  • Jeder Mensch kann für sich selbst eine Betreuung beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass er eine solche Unterstützung braucht
  • Die Anregung/Antragstellung erfolgt beim örtlich zuständigen Betreuungsgericht oder bei der Betreuungsbehörde.

Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

  • Der Betreuungsrichter fordert ein (fach-)ärztliches Gutachten (oder Pflegegutachten vom medizinschen Dienst) sowie einen Sozialbericht der Betreuungsstelle/-behörde an.
  • Anschließend wird mit dem Betroffenen eine richterliche Anhörung durchgeführt, in deren Folge der Richter einen Beschluss fasst.
  • Es kann ein Betreuer mit den entsprechenden Aufgabenkreisen bestellt oder das Verfahren eingestellt werden.
  • Vorrangig wird ein geeigneter Betreuer aus der Familie oder dem Bekanntenkreis bestellt.
  • Nur wenn aus der Familie keine geeignet Person zur Verfügung steht, wird auf einen ehrenamtlichen, einen Berufsbetreuer oder Mitarbeiter eines Betreuungsvereins zurückgegriffen.