Satzung

Satzung der LAG BtV, mit Beschluss vom 11.06.2003 in Kraft  

Gliederung:
§1 Name, Geschäftssitz und Geschäftsjahr
§2 Aufgaben und Zweck der LAG BtV
§3 Gemeinnützigkeit
§4 Finanzierung
§5 Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Organe der LAG BtV
§8 Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Auflösung     

§1 Name, Geschäftssitz und Geschäftsjahr
(1) Die Betreuungsvereine im Land Thüringen schließen sich zu einer Landesarbeitsgemeinschaft zusammen. Die Landesarbeitsgemeinschaft führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namen, Landesarbeitsgemeinschaft der Betreuungsvereine Thüringen e. V. (Kurzbezeichnung: LAG BtV). Der Vereinssitz ist Weimar. Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Weimar eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.    

§2 Aufgaben und Zweck der LAG BtV
(1) Die LAG BtV koordiniert und fördert die Zusammenarbeit aller Betreuungsvereine in Thüringen.  Aufgaben der LAG BtV sind insbesondere: Vertretung der Interessen der Betreuungsvereine gegenüber den politischen Gremien und den zuständigen Ministerien des Landes Thüringen, den Gebietskörperschaften und Spitzenverbänden der Gebietskörperschaften sowie den Amts- und Landgerichten. Einwirkung auf die Landes- und Bundesgesetzgebung. Vertretung der Interessen bezüglich der Förderung der Betreuungsvereine durch das Land (Förderrichtlinien) und die Gebietskörperschaften Vertretung der Interessen bezüglich der Abrechnungen der Betreuungsvereine mit den Amtsgerichten und den Bezirksrevisoren. Konzeptionelle Beratung der Betreuungsvereine. Fortbildung der Mitarbeiter der Betreuungsvereine. Insbesondere die Durchführung von Fachtagungen aus dem Bereich des Betreuungsrechtes und der einschlägigen Fachgebiete. Ermöglichung eines Erfahrungsaustausches zwischen den Mitarbeitern der Betreuungsvereine und anderen mit der Umsetzung des Betreuungsrechts befassten Stellen. Mitarbeit in örtlichen Arbeitsgemeinschaften und der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Betreuungsgesetz des Landes Thüringen. Mitarbeit in bundesweiten Vereinigungen und Fachverbänden. Kontaktpflege zu Gremien, Vereine und Verbänden auf Bundes- und Landesebenen. Welche mit der Umsetzung des Betreuungsrechts befasst sind. Öffentlichkeitsarbeit. Durchführung von landesweiten Kampagnen zur Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuern  und Unterstützung der Betreuungsvereine bei der Einführung, Fortbildung und Beratung von ehrenamtlichen Betreuern.
(2) Die LAG BtV führt die erforderlichen Maßnahmen und Veranstaltungen durch, welche geeignet sind, die Aufgaben und Zwecke der Satzung zu erfüllen.      

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Die LAG BtV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel und laufende Einnahmen der LAG BtV sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Der Nachweis über die Verwendung ist in der Rechnung zuführen. 
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des LAG BtV. Es darf keine Person durch Ausgaben. Welche den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    

§4 Finanzierung
Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben erhält die LAG BtV vor allem durch: Mitgliedsbeiträge Fördermittel Geld-, Sachspenden und sonstige Zuwendungen      

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder in der LAG BtV können Betreuungsvereine im Land Thüringen und natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag erworben. Der Vorstand trifft innerhalb einer zweimonatigen Frist, nach Eingang, eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Wird der Aufnahmeantrag innerhalb der Frist durch den Vorstand nicht beschieden oder ergeht ein ablehnender Bescheid, kann der Antragsteller, innerhalb einer einmonatigen Frist nach Zugang des Bescheides, Beschwerde einreichen.
(3) Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit entschieden jeden. « nach oben    

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch: Verlust der Gemeinnützigkeit Austritt Streichung von der Mitgliederliste Ausschluss
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der LAG BtV. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind und der Betrag nicht entrichtet worden ist. In den Mahnschreiben st auf die Möglichkeit der Streichung hinzuweisen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
(4) Ein Mitglied wird, wenn es gegen die Interessen der LAG BtV gröblich schuldhaft verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus der LAG BtV ausgeschlossen. Der Beschluss ist zu begründen.
(5) Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer einmonatigen Frist ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand der LAG BtV schriftlich und mit Gründen versehen eingelegt werden, über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit entschieden.
(6) In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft besteht die Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Kalenderjahres.    

§7 Organe der LAG BtV Organe der LAG BtV sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.     

§8 Mitgliederversammlung
(1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören vor allem: die Wahl von drei bis fünf Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und   dem Schatzmeister die Entlastung des Vorstandes die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Haushaltsplanes die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages nach Vorschlag durch   den Vorstand Satzungsänderungen der Beschluss über die Auflösung des Vereines
(2) Jeder Betreuungsverein kann zwei seiner Mitglieder delegieren. Jeder Betreuungsverein hat jedoch nur eine Stimme. Das Stimmrecht kann schriftlich auf einen Vertreter übertragen werden. RIV können im Verhinderungsfall eine andere Mitgliedsorganisation des Landesverbandes schriftlich mit der Wahrnehmung des Stimmrechts beauftragen. Die Übernahme von mehr als einer Vertretung ist unzulässig.
(3) Die Einzelmitglieder werden durch ihren Sprecher vertreten. Er hat eine Stimme. Stimmübertragung ist bei Verhinderung des Sprechers sowie eines Vertreters auf ein Einzelmitglied möglich.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung.
(5) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit ist als Ablehnung zu werten. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der LAG BtV ist eine solch von 4/5 erforderlich.    

§9 Vorstand
(1) Der Vorstand der LAG BtV besteht aus drei bis fünf Personen: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu zwei weiteren Personen Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die Mitglied einer Mitgliederorganisation oder Einzelmitglied sind.
(2) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam die LAG BtV gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von drei Jahren. Die Mitgliederversammlung ist bei der Wahl der Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wiederwahl ist zulässig. 
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.    

§10 Auflösung
(1) Die Auflösung der LAG BtV kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 Abs. 6 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der LAG BtV fällt das Vermögen nach der Begleichung der Restschulden an die einzelnen Mitglieder, soweit es sich um gemeinnützige juristische Personen handelt. Die zufallenden Mittel sind unmittelbar und ausschließlich zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.